DIN Normen im Fahradbereich

In den Normen DIN 79 100 für von Erwachsenen genutzte Räder, DIN 79 110 für Kinderfahrräder, DIN 79 105 für BMX - Räder, sind sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfbedingungen für Fahrräder festgelegt.
Sie sagen etwa folgendes:

Der Bremshebel für die Vorderradbremse muß an der rechten Lenkerseite montiert sein. Das Hebelende muß tropfenförmig oder kugelig ausgeführt sein. Im Bereich des Scharniers

Der Handbremshebel Abstand darf 90 -100mm nicht überschreiten. Bei Kinderrädern darf der Abstand nur 77 - 85mm sein.

Die Bremsschuhe oder Bremsklötze müssen bei Verwendung für Alufelgen die Markierung haben nur für Alu / only for alloy. Für Stahlfelgenverwendung heißt die Markierung: nur für Stahl / only for steel.

Seilzüge müssen an den Enden mit Kappen gegen Verletzungen gesichert sein.

Schutzbleche sind an den Enden entgratet, umgebördelt oder auf andere Art dauerhaft entschärft.

Auf Felgen muß der verwendete Werkstoff Alu / alloy oder Stahl / steel eingeprägt sein. Ebenso wie die Felgengröße.

Achsenden die mehr als 8 mm vorstehen, müssen mit einer Hutmutter oder einer Kappe gesichert sein.

Vorderradhalter müssen verhindern, daß das Rad aus der Gabel herausfallen kann, wenn sich die Achsmuttern gelöst haben.

Vorderradgabeln, die für Nabenbremsen verwendet werden, werden am Ausfallende mit einem T gekennzeichnet.

Lenkervorbauten haben eine Markierung für die Mindesteinstecktiefe von 65 mm.

Sattelstützen haben eine Markierung der Mindesteinstecktiefe von 55 mm. BMX - Räder bei 90 mm.

Sattelklemmschrauben benötigen eine Hutmutter oder Kappe, wenn das Gewindeende mehr als 8 mm vorsteht.

Die Glocke hat einen Bedienungshebel aus Kunststoff, mit einer Plastikkappe überzogen oder mindesten gerundet.

Gepäckträger haben eine sichtbar eingestempelte Tragfähigkeit. (10, 18, 25 kg).

Gepäckträger - Rückstrahler sind seit dem 1.1.1990 erforderlich.

Frontrückstrahler sind seit dem 1.1.1990 erforderlich. Sie können im Scheinwerfer integriert sein.

Am Kettenschutz sind alle umlaufenden Kanten gebördelt oder bei Kunststoffausführung gerundet.

Speichenschutzscheiben sind bei Kettenschaltungen erforderlich

Speichenschlösser haben alle Kanten des Sperrriegels entgratet.

Der Pedalabstand zwischen Pedalvorderkante und Schutzblech muß mindestens 89 mm betragen.

Die Rahmennummer muß gut sichtbar eingestempelt sein.

Eine Gebrauchsanleitung muß dem Fahrrad beiliegen.
Darin müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
Anleitung zur Herstellung der Fahrbereitschaft, Einstellung von Sattel, Lenker, Bremse und Stützrädern. Ein Hinweis auf die Mindesteinstecktiefe von Sattelstütze und Lenkerschaft. Hinweise für Pflege, Wartung und Instandhaltung. Angaben zur Überprüfung der Bremsanlage. Eine Möglichkeit zum Eintragen der Fahrradkenndaten(Fahrradpass). Angaben von zulässiger Gesamtbelastung und zulässiger Belastung des Gepäckträgers in Kg. Ein Hinweis daß Kinderfahrräder nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen.

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Sicherheitstechnische Anforderungen an Kinderräder
Auszüge aus der DIN 79 110

Definition Kinderfahrrad
Die Norm DIN 79 100 gilt für Kinderräder, die hinsichtlich ihrer Bauart und Ausstattung nicht der StVZO unterliegen und nicht für die Benutzung öffentlicher Strassen vorgesehen sind
Ein Kinderfahrrad ist ein zweirädriges oder dreirädriges Fahrzeug, das über mechanischen Antrieb mittels Pedale und Kette zum Hinterrad (oder Hinterachse) durch menschliche Kraft fortbewegt wird. Es verfügt über Räder mit einer Felgendurchmesserbezeichnung von 203 bis 451 mm, einer Freilaufeinrichtung und einem fahrradähnlichen Rahmen. Es ist dafür vorgesehen eine Person bis zu einem Gewicht von maximal 50 Kg zu tragen.
Ein zweirädriges Kinderfahrrad mit zwei seitlich angebrachten Stützrädern als Lernhilfe gilt als Kinderfahrrad im Sinne der Norm.

Die Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren in Bezug auf die mechanischen Eigenschaften fest, um die Sicherheit des Benutzers bei der Verwendung sicherzustellen. Sie soll Gefahren, die für den Benutzer nicht direkt erkennbar sind, so weit wie möglich verringern. Es werden nicht diejenigen Gefahren behandelt, die sich aus der Verwendung und der Funktion des Kinderfahrrades ergeben und den Kindern bzw. den Aufsichtspersonen nicht unbekannt sein können.

Rahmen
Wird ein Rahmen aus Stahlrohren hergestellt, muß das Ausgangsmaterial mindestens den Normen DIN 2393 oder DIN 2394 entsprechen. Andere Werkstoffe müssen vergleichbare Anforderungen erfüllen. Unter den Prüfbedingungen darf sich der Rahmen nicht mehr als 12,5 mm in irgendeiner Richtung verformen.

Gabel
Es müssen Präzisionsstahlrohre nach DIN 2393 oder 2394 verwendet werden. Bleibende Verformungen unter Prüfbedingungen bis 6 mm sind zulässig.

Lenker
Die Lenkerbreite muß zwischen 350 mm und 500 mm liegen. Der Höhenunterschied zwischen Sattel und Lenker darf 350 mm nicht überschreiten. Die Enden der Lenkerbügel müssen mit Handgriffen oder Stopfen fest versehen sein. Der Lenkerschaft muß eine dauerhafte Markierung für die Mindesteinstecktiefe von 65 mm tragen. Der Lenker muß ausreichend fest montierbar sein.

Reifen und Felgen
Reifen und Felgen müssen den DIN-Nummern entsprechen und einander zugeordnet sein.

Bremsen
Jedes zweirädriges Kinderfahrrad muß mit einer unabhängig arbeitenden Vorderrad- und Hinterradbremse ausgerüstet sein. Dreirädrige Kinderräder müssen mindestens eine Vorderradbremse haben.

Handbremsen müssen aus der Fahrposition heraus bedienbar sein. Bei der Bedienung dürfen keine Verletzungen möglich sein (durch Klemm- oder Scherstellen). Der Handbremshebelabstand darf 77 mm nicht überschreiten.
Die Bremse muß nachstellbar sein und darf sich unter Prüfbedingungen nicht verformen
Bei dem Rücktritt darf der Winkel zwischen Antriebs- und Bremsstellung der Pedale 60 Grad nicht überschreiten. Die Wirkung muß ausreichend sein.

Rücktrittbremsen dürfen bei der Benutzung einen Winkel von 60 Grad zwischen Antriebs- und Bremsstellung der Tretkurbel nicht überschreiten.

Sattel
Der Sattel muß ausreichend befestigt sein. Er darf seine Lage nicht verändern. Der verwendete Werkstoff darf nicht brechen, knicken oder einreißen. Tragende Kunststoffe müssen UV-stabilisiert sein.

Sattelstützen
Sattelstützen müssen eine dauerhafte Markierung der Mindesteinstecktiefe von 55 mm tragen.

Pedale
Beim Neigen eines unbelasteten Kinderfahrrades um einen Winkel von 20 Grad aus der Senkrechten darf ein im niedrigsten Stand parallel zum Boden ausgerichtetes Pedal den Boden nicht berühren. Der Abstand zum Vorderrad oder dessen Schutzblech darf 89 mm nicht unterschreiten.

Gefährdende Kanten und Ecken
Gefährdende Kanten und Ecken z.B. am Sattel, Schutzblechen, Gepäckträger müssen ausreichend abgerundet, umgebördelt, eingefaßt oder auf andere Art ausreichend und dauerhaft entschärft sein.

Überstehende Teile
Überstehende Teile müssen an den Enden abgerundet oder mit abgerundeten Kappen versehen sein. Der Abrundungsradius darf 3 mm nicht unterschreiten.

Laufrad
Die Rundlauftoleranz darf an der Felge 3 mm nicht überschreiten.

Seilzüge
Seilzüge sind ohne enge Bögen, so kurz wie möglich zu verlegen. Die Enden sind durch eine festsitzende Kappe oder ähnlichen zu entschärfen.

Kettenschutz
Kinderfahrräder müssen mit einem umlaufend von aussen und seitlich montierten Kettenschutz ausgerüstet sein. Der obere und untere Zusammenlauf von Kette und Kettenblatt ist allseitig gegen Eingriff zu sichern. Der obere und untere Zusammenlauf von Kette und Zahnkranz ist von oben, außen und unten gegen Eingriff zu sichern. Gefährdende Kanten müssen so entschärft sein.

Tretkurbelabstand
Der Abstand zwischen Tretkurbel und festen Konstruktionsteilen darf 10 mm nicht unterschreiten.

Speichenschutzscheibe
Räder mit Kettenschaltung müssen mit einer Speichenschutzscheibe ausgerüstet sein, die mindesten 20 mm größer als der größte Zahnkranz ist.

Gepäckträger
Ist am Fahrrad ein Gepäckträger vorhanden, muß er mindestens 20 Kg Gewicht aufnehmen können. Gefährdende Kanten, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit Körperteilen in Berührung kommen können, müssen so entschärft sein, daß Verletzungen nicht entstehen können.

Vorderradhalter
Der Vorderradhalter muß das herausfallen des Vorderrades bei gelösten Radmuttern verhindern.

Stützräder
Stützräder müssen die bei Erhaltung des Gleichgewichtes erforderlichen Seitenstützkräfte aufnehmen können, ohne daß sie verbiegen oder sich lockern. Nach dem Abbau der Stützräder muß die Fahrsicherheit des Rades erhalten bleiben.


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