Beleuchtung
Vor allem
in der Dämmerung oder bei schlechter Sicht ist es für den Radfahrer wichtig gesehen zu werden.
Die Beleuchtung an Fahrrädern ist in der StVZO § 67 geregelt. Alle Räder die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind
mit einer Lichtanlage auszurüsten. Diese muß eine Ausgangsleistung von 6V 3 Watt haben.
Eine Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben laut StVZO § 22 a. Absatz 22 für Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote,
gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und reflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11).
Die Teile müssen eine 4- 5stellige
Prüfnummer beginnend mit einer Wellenlinie und dem Buchstaben - K - bei der Beleuchtung bzw. - Z - bei Rückstrahlern versehen sein.
Ausnahmen sind Sporträder
zu Trainingszwecken im Straßenbereich unter 11 Kg und im Geländebereich unter 13 Kg. Batterieleuchten dürfen als alleinige Lichtquelle nicht verwendet werden. Zur Sicherheit im Straßenverkehr tragen auch Leuchten mit Standlichtfunktion bei. Hier wird während der Fahrt bei eingeschaltetem Dynamo ein Kondensator aufgeladen, der anschließend bei Stops die Leuchtdioden der Lampe einige Minuten mit Strom versorgt.